Informationen zum Thema: Umzugskostenvergütung
Umzugskostenvergütung für BeamteDieses Gesetz (§§ 3 und 4) regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen für den Umzug von Beamten, die so genannte Umzugskostenvergütung. Einen Anspruch darauf haben folgende Personen mit dem nachstehenden Beamtenstatus: 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit4. Beamte und Richter und Berufssoldaten im Ruhestand5.

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Umzugskostenvergütung - ein Thema für sich!Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, jedoch nur wenn dieser Personenkreis zum Todeszeitpunkt zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört hat. Unter einer häuslichen Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes versteht man das Zusammenleben in der gemeinsamen Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft im selben Hause.Der § 2 regelt den Anspruch auf Umzugskostenvergütung für BeamteVoraussetzung für den Anspruch auf die Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage, die möglichst zeitgleich mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden sollte. Die Umzugskostenvergütung muss vor dem Umzugsbeginn zugesagt werden. Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt und auch dann erst ausbezahlt. Die Umzugskostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen, wobei die Frist mit dem Tag nach dem Umzug beginnt. Die Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt bzw. ausbezahlt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Zusage für die Umzugskostenvergütung auch tatsächlich umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. Der § 3 regelt die Zusage der UmzugskostenvergütungDie Umzugskostenvergütung ist zu bewilligen für Umzüge 1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort als den jetzigen Dienstort 2. der Umzug aus besonderen dienstlichen Gründen nicht durchgeführt werden soll3. die jetzige Wohnung weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt liegt 4. der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet 5. auf Anweisung des Vorgesetzten, eine Dienstwohnung zu beziehen ist



